Startseite Abbau von Bürokratie: Austausch mit der Staatskanzlei anhand von Beispielen

Abbau von Bürokratie: Austausch mit der Staatskanzlei anhand von Beispielen

Der HSGB hatte zur Landtagswahl 2023 verschiedene Forderungen zur Entlastung der Kommunen formuliert, u.a. von entbehrlichen Verfahrens- und Berichtspflichten (wir berichteten dazu im HSGB Kompakt Nr. 163/2024 vom 24.10.2023). Hier hatte die Staatskanzlei um Mitteilung konkreter Beispiele gebeten. Die Geschäftsführung des HSGB war dazu im Austausch mit dem Leiter der Stabsstelle Bürokratieabbau in der Staatskanzlei, Dr. Tobias Miethaner. Klar ist: Hier sind viele Aufgabenbereiche betroffen und es sind viele kleine und größere Einzelthemen zu betrachten.

Beispiele

Der HSGB hatte exemplarisch für verschiedene Arten belastender Vorgaben und fragwürdiger Verfahrensgestaltungen diese Beispiele vorbereitend übermittelt, von Haushaltsrecht, Kitas bis zum jagdrechtlichen Vorverfahren:

Verfahrensgestaltungen, insb. Genehmigungs- und Mitteilungspflichten, die aus Sicht des HSGB entfallen können

  • Zwang zur Anwendung von Vergaberecht erst ab Pflicht zur europaweiten Ausschreibung

Es soll eigentlich den Wettbewerb fördern, schreckt aber die Wirtschaft von der Bewerbung um öffentliche Aufträge eher ab: Das Vergaberecht.

Auch die Kommunen sind durch Vergaberecht bürokratisch stark belastet und wegen der Nachprüfungsmöglichkeiten mit Rechtsunsicherheit und hohem Zeitbedarf befrachtet. Es bliebe bei weitgehendem Wegfall bei der leichter zu handhabenden haushaltsrechtlichen Vorgabe, z.B. Vergleichsangebote einzuholen.

  • Wartefrist nach § 97 Abs. 4 Satz 3 HGO

Kommunen sollen zu Beginn eines neuen Jahres eigentlich einen Haushalt haben, damit sie beispielsweise investieren können. Für Haushalte, die ausgeglichen sind und ohne Kreditaufnahmen auskommen, muss die Kommune eigentlich keine Genehmigung einholen.

Seit ein paar Jahren schreibt die Gemeindeordnung in Hessen (in § 97 Abs. 4 Satz 3 HGO) aber vor, dass die Kommune einen Monat abwarten muss, ob die Kommunalaufsicht (Landräte, Regierungspräsidien, Innenministerium) „keine Bedenken“ erhebt. Die gesetzliche Einladung zur Bedenkenträgerei gegenüber Kommunen mit völlig unproblematischen Haushalten kann ersatzlos wegfallen.

  • Zustimmung des örtlichen Jugendamts zur Beschäftigung von Quereinsteigern in Kitas

Hessen hat gesetzlich Quereinsteiger zur Mitarbeit in Kitas zugelassen (§ 25b Abs. 2 Nr. 6 HKJGB). Allerdings ist das Verfahren so ausgestaltet, dass dies praktisch schwer umzusetzen ist. So muss das zuständige Ministerium die Eignung feststellen. Daneben muss der Kita-Träger gegenüber dem für ihn zuständigen kommunalen Jugendamt noch begründen, warum die Kraft zu seiner Einrichtung passt, was das Jugendamt dann überprüft. Folge: Diese Kräfte können auch nur in der einen Einrichtung eingesetzt werden. Ob jemand zur Einrichtung passt, sollte allein Arbeitgebersache sein, denn die Einrichtungen werden von Fachkräften geführt. In § 25b Abs. 2 Nr. 6 HKJGB könnten also die Buchstaben a und c entfallen.

  • Ausweis von Pensionsrückstellungen im kommunalen Haushaltsrecht

Um die Versorgung der kommunalen Beamtinnen und Beamten kümmern sich in Hessen meist Versorgungskassen, in denen die allermeisten Kommunen nunmehr nach dem 2023 in Kraft gesetzten (Landes-)Versorgungskassen- und Zusatzversorgungskassengesetz sogar Pflichtmitglieder sind.

Im Handels- und Steuerrecht sind bei Einschaltung der Versorgungskasse keine Pensionsrückstellungen zu bilden (denn dann wird die Trägerkörperschaft die Versorgungsverpflichtung nicht selbst erfüllen, vgl. BFH, Urt. v. 5.4.2006 Az. I R  46/04 u. Urt. v. 8.10.2008 Az. I R 3/06 – juris).

Hier geht es um hohe Beträge, um die die Kommunen nach dem geltenden Haushaltsrecht künstlich arm gerechnet werden und die notfalls per Grundsteuererhöhung eingesammelt werden müssen (Grundlage: § 39 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindehaushaltsverordnung). Kommunen wie Versorgungskassen würden um diese Berichtspflicht entlastet, Bevölkerung und Wirtschaft potenziell in finanzieller Hinsicht auch (erleichterter Haushaltsausgleich, geringerer Druck auf Steuererhöhungen).

  • Befugnis zur Anforderung von Daten aus dem kommunalen Finanzwesen

Die Anforderungen des Innenministeriums um Ausfüllen von Excel-Tabellen sind in der kommunalen Familie gefürchtet: KommunalDataHessen soll eigentlich das Leben leichter machen, für Aufsichtsbehörden und Kommunen.

Statt aber eine elektronische Auswertbarkeit und Auswertung aller dem Land ohnehin zu übermittelnden bzw. vorhandenen Daten (insb. des umfangreichen Finanzstatusberichts nach GemHVO) sicher zu stellen, erfolgen immer wieder Einzelabfragen. Grundlage ist der 2024 neu geschaffene § 28a der Gemeindehaushaltsverordnung, der derartige Abfragen rechtfertigen soll. Hier ist mindestens eine inhaltliche Begrenzung auf wenige Abfragetermine und -gegenstände dringend geboten.

Zudem ist das auch ein Beispiel dafür, dass die Potenziale digitaler Prozesse nur unzureichend genutzt werden: Die Ausübung der Kommunalaufsicht betrifft ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts. Datenschutzbedenken betreffend Finanzdaten können ihnen gegenüber nicht greifen, so dass das Land hier vollkommen unproblematisch eigene vorhandene Datenbestände verarbeiten darf (z.B. Welche Kommune war im Entschuldungs-, welche im Investitionsprogramm der HESSENKASSE?).

  • Gesamtabschluss

Die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben ihren Jahresabschluss mit den Jahresabschlüssen ausgelagerter Einheiten zusammenzufassen (§§ 112a und 112b HGO). Dieser jährlich aufzustellende Gesamtabschluss steht neben dem jährlich zu erstattenden Beteiligungsbericht an die Gemeindevertretung nach § 123a HGO, der ebenfalls die Entwicklung ausgelagerter Einheiten zum Gegenstand hat. Die Kommunalen Spitzenverbände fordern einhellig, dass die betroffenen Kommunen von dieser bürokratischen Verpflichtung entpflichtet werden, hilfsweise wenigstens die Einwohnergrenze deutlich – z.B. auf 100.000 Einwohner. – angehoben wird.

  • Ziele und Kennzahlen im Gemeindehaushalt

Nach der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO, §§ 4, 10 und 51) sollen die Gemeinden steuerungsrelevante Ziele und Kennzahlen formulieren, die dann das Verwaltungshandeln binden. Befrachtet wird dadurch die Haushaltsplanung und Berichterstattung, obwohl daneben in vielen Einzelfällen kraft gesetzlicher Vorgabe noch Einzelfallentscheidungen der kommunalen Volksvertretung erforderlich sind (§§ 9 Abs. 1, 51 HGO). Zudem besteht in der ganz überwiegend ehrenamtlich getragenen Kommunalpolitik nur sehr vereinzelt Interesse an diesem zusätzlichen Steuerungsinstrument, das neben die bestehenden Gremienzuständigkeiten tritt. Die dem Grunde nach pflichtige Vorgabe zum Ausweis von Zielen und Kennzahlen sollte daher durch ein Optionsrecht ersetzt werden.

  • Vorbericht zum Haushalt – Detaillierte Pflichtlektüre für´s Ehrenamt

Und wieder die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO): Das Zahlenwerk Haushaltsplan soll im Überblick durch einen Vorbericht (§ 6 GemHVO) erläutert werden – in erster Linie gegenüber denen, die darüber entscheiden: Den ehrenamtlichen Mitgliedern der kommunalen Gremien. Nicht aus dem Ehrenamt, sondern Wünschen von Aufsichtsbehörden und Prüfungsinstitutionen folgend wurden sukzessive Pflichtinhalte ergänzt: In § 6 Abs. 2 GemHVO sind in Satz 2 und 3 immer neue Pflichtangaben sowie eine Pflicht zu einem Besinnungsaufsatz zur demographischen Entwicklung ergänzt worden. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GemHVO enthalten insgesamt sechs detaillierte Pflichtinhalte, die entfallen könnten. Denn was für den Überblick der lokal Verantwortlichen nötig ist, bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen.

  • Unnötig abgekupfert beim HGB: Anhangangaben zu Gremienmitgliedern

Der Anhang zum Jahresabschluss muss nach § 50 Abs. 2 Nr. 11 GemHVO „Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen“ der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands einschließlich etwaiger unterjähriger Mandatswechsel enthalten. Hier sind Pflichtangaben nach § 285 des Handelsgesetzbuchs unkritisch übernommen worden, ohne dass dafür eine sachliche Notwendigkeit ersichtlich wäre. Die Mitglieder kommunaler Gremien stehen ohnehin anderweitig in der Öffentlichkeit, anders als etwa Aufsichtsräte.

  • Verfahren Markterkundung und Kammerbeteiligung (§ 121 Abs. 6 HGO)

Will die Gemeinde ein wirtschaftliches Unternehmen errichten (z.B. einen Windpark) oder sich an einer Gesellschaft beteiligen, gibt es in § 121 Abs. 6 HGO ungewöhnlich detaillierte Vorgaben zur Vorbereitung der Entscheidung der Gemeindevertretung (Markterkundung, förmliche Beteiligung von Kammern, Kenntnisgabe an die Gemeindevertretung). Vergleichbares ist an anderer Stelle nicht vorgeschrieben. Die Vorgabe kann entfallen.

  • Wegfall des jagdrechtlichen Vorverfahrens

Im jagdrechtlichen Vorverfahren sind die Städte und Gemeinden nach § 36 des Hessischen Jagdgesetzes in der Pflicht, sich zivilrechtlicher Angelegenheiten zwischen Geschädigtem und dem Jagdausübungsberechtigten anzunehmen. Das bindet im Einzelfall erhebliche Kapazitäten. Landesrecht etwa in Baden-Württemberg sieht lediglich eine Pflicht der Kommune zur Entgegennahme entsprechender Anzeigen vor.

GF HS/Hg/Dr.R.

Nach oben scrollen