Startseite Aktuelles Pressemitteilungen Gemeindlicher Service in Zeiten des Corona-Virus – Hessischer Städte- und Gemeindebund gibt Empfehlungen für Rathäuser und Sitzungen

Gemeindlicher Service in Zeiten des Corona-Virus – Hessischer Städte- und Gemeindebund gibt Empfehlungen für Rathäuser und Sitzungen

  1. Der Publikumsverkehr im Rathaus sollte auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Die Bevölkerung wird deshalb richtigerweise vielerorts aufgefordert, von Besuchen im Rathaus abzusehen, sofern diese nicht zwingend erforderlich sind. Die Bürgerinnen und Bürger sollten vor Besuch des Rathauses die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens telefonisch oder per E-Mail mit der Verwaltung abklären.
  2. Es sollten ferner alle Besucher des Rathauses namentlich und mit Adresse erfasst werden, um gegebenenfalls eine Nachverfolgung der Kontaktpersonen durchführen zu können.
  3. Von besonderer Bedeutung für die Bekämpfung des Virus sind ausreichende hygienische Maßnahmen in allen gemeindlichen Gebäuden. Informationen zu Infektionsschutzmaßnahmen sind den aktuellen Seiten des Robert-Koch-Instituts (rki.de).
  4. Nach derzeitigem Stand fallen Sitzungen der Gemeindevertretungen/Ausschusssitzungen nicht unter den Begriff der (verbotenen) Versammlung oder Veranstaltung im Sinne der „3. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus“ der Hessischen Landesregierung vom 14.03.2020. Damit ist auch der Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 52HGO grundsätzlich zu beachten.

Allerdings empfiehlt der HSGB zur Zeit, die Gemeindevertreter- und Ausschusssitzungen in den nächsten Wochen nur dann abzuhalten, wenn dringende Tagesordnungspunkte anstehen und die Behandlung nicht eilbedürftiger oder fristgebundener Tagesordnungspunkte möglichst zu vertagen. Bei stattfindenden Sitzungen wird davon ausgegangen, dass sich die Besucherzahl bei den öffentlichen Sitzungen der Gremien in der nächsten Zeit generell in Grenzen halten wird. Sowohl in Bezug auf die Besucher als auch in Bezug auf die Mandatsträger selbst sollten mögliche Schutzmaßnahmen geprüft werden (etwa Bestuhlung mit Mindestabstand und Sitzordnung u.U. auch nach Ausweichen auf eine andere Räumlichkeit; Hygienemaßnahmen etc.). Mandatsträger mit Krankheitssymptomen, solche, die Rückkehrer aus Risikogebieten oder mit erhöhtem Risiko für schwere Erkrankungen sind, sollten den Sitzungen fernbleiben und gelten als entschuldigt. Ein entsprechender Appell sollte auch an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger gerichtet werden.

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