Sehr geehrte Damen und Herren,
auf entsprechende Anregungen und Nachfragen bezüglich des Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für die kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2018 vom 29.10.2014 hat der Hessische Innenminister folgende Erläuterungen für die künftige Handhabung der kommunalaufsichtlichen Praxis gegeben:
„1.) Mir wird vorgetragen, dass untere Kommunalaufsichtsbehörden einzelnen ihrer Aufsicht unterstehenden Kommunen Abbaupfade vorgegeben bzw. mit ihnen vereinbart haben sollen, die jenseits des im Erlass erwarteten Jahr 2017 liegen. Auf diesen längeren Zeitraum habe die Kommune dann ein mit entsprechenden Konsolidierungsmaßnahmen unterlegtes Haushaltssicherungskonzept nach § 24 Abs. 4 Satz 3 GemHVO aufgestellt, das zur Grundlage anschließender Haushaltsgenehmigungen gemacht worden sei.
In diesen Fällen eines von der unteren Aufsicht gesetzten „Vertrauensschutzes“ werde ich die Aufsichtsbehörden bitten, die Ausnahmeregelung des Erlasses (1.2. – Vierter Spiegelstrich) zu nutzen, die da lautet:
„Bei der Darlegung besonderer oder außergewöhnlicher Umstände … kann im Einzelfall ebenfalls ein Haushaltsausgleich nach 2017 noch gestattet werden.“
2.) Auch in einem zweiten Punkt sehe ich Erläuterungsbedarf und zwar bei der Frage, inwieweit die Aufsichten den Durchschnittshebesatz + 10% der Grundsteuer B durchsetzen sollen, wenn den Kommunen auch ohne diese Steuererhöhung zeitnah ein Haushaltsausgleich gelingt. Ich bin von einigen Bürgermeistern auf diese Konstellation angesprochen worden. In der letzten Sitzung der AG „Optimierung der Kommunalen Finanzaufsicht“ gab es unter den Teilnehmern Einvernehmen, für die Haushaltsgenehmigungsverfahren 2015 den im Erlass vom 3. März 2014 eingeführten Maßstab für „anhaltend defizitäre“ Kommunen (Grundsteuer B 10% über Landesdurchschnitt) beizubehalten, da er ein verlässlicher Maßstab sei. Dies sehe ich grundsätzlich auch so. Soweit allerdings auch ohne die Anhebung der Hebesätze der Ausgleich durch andere Maßnahmen erreicht werden kann – insbesondere auf der Aufwandsseite – soll dies natürlich Berücksichtigung finden. Wenn nun eine Kommune das nunmehr von mir gesetzte Ziel des Haushaltsausgleiches im Jahr 2017 konkret nachvollziehbar auch ohne neuerliche Steueranpassung erreicht, sollte die Aufsicht dies akzeptieren, wenn der Hebesatz der Grundsteuer B sich am bloßen Durchschnitt der hessischen Hebesätze in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse orientiert. Den grundsätzlich erforderlichen 10%-Aufschlag halte ich in diesen Fällen für verzichtbar. Ich glaube, dass diese Einschätzung auch von den kommunalen Spitzenverbänden geteilt wird, die in unterschiedlichen Veröffentlichungen der letzten Tage – auch unter dem Eindruck der Vorschläge des Hessischen Finanzministeriums zu den Nivellierungssätzen – die Befürchtung einer ungebremsten „Steuerspirale“ äußerten. Dies eröffnet den Kommunen auch die Möglichkeit, zunächst auf der Aufwandsseite den Haushaltsausgleich zu erreichen.
3.) Was Ihren Hinweis auf mögliche Veränderungen der Einnahmesituation hessischer Kommunen durch die künftige wirtschaftliche Entwicklung anbelangt, so ergeben sich aus der letzten Steuerschätzung vom November 2014 – anders als für Bund und Land – nach Informationen aus dem Hessischen Finanzministerium erfreulicherweise keine negativen Veränderungen für die hessischen Städte und Gemeinden. In Anbetracht der vielfach noch verbleibenden Konsolidierungszeiträume können solche aber naturgemäß nicht ausgeschlossen werden. Sollten durch derartige Entwicklungen – und dazu zählen auch etwa erhebliche Veränderungen im Rahmen der KFA-Strukturreform sowie massive individuelle Steuereinbrüche – auftreten, teile ich Ihre Auffassung, dass gesetzte Konsolidierungserwartungen angemessen anzupassen sind.
Ich schlage Ihnen vor, die weitere Entwicklung zunächst abzuwarten. Im Bedarfsfall lassen sich sicher in unserer bewährten AG „Optimierung der Kommunalen Finanzaufsicht“ für alle Beteiligten befriedigende Lösungen finden.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Christian Schelzke
Geschäftsführender Direktor
