Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den in der Anlage beigefügten Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften in den Landtag eingebracht. Mit dem Gesetzentwurf sollen einige Ankündigungen des Koalitionsvertrages umgesetzt werden. Es ist zu befürchten, dass es aufgrund der beabsichtigten Änderungen immer schwieriger werden wird, für die anstrengenden und belastenden Tätigkeiten eines Bürgermeisters beziehungsweise einer Bürgermeisterin qualifizierte Bewerber zu finden. Von daher muss der in der Begründung aufgenommenen Aussage, es bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass die Attraktivität der hauptamtlichen kommunalen Wahlämter leide, wenn der Versorgungseintritt moderat abgesenkt werde, mit Vehemenz widersprochen werden. Es fällt schwer, das in diesem Zusammenhang gebrauchte Wort „moderat“ nicht als zynisch zu empfinden.
Nachfolgend werden in der Reihenfolge des Gesetzesentwurfes die beabsichtigten Änderungen aufgeführt:
- Änderungen des passiven Wahlrechts der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
Der Gesetzentwurf sieht sowohl die Abschaffung des Mindestalters für kommunale Wahlämter als auch des Höchstalters vor. So ist in § 39 Abs. 2 HGO in der Entwurfsfassung nach Artikel 1 Nr. 1 nur noch vorgesehen, dass der Kandidat volljährig sein muss. Dies sei nach Darlegungen der Landtagsbegründung damit zu begründen, dass es in einem demokratischen Rechtsstaat konsequent sei, wenn der Gesetzgeber aus Respekt vor den Wählerinnen und Wählern auf eine künstliche Einengung des Kandidatenkreises verzichtet (so die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a, Seite 19 der Drucksache). Damit korrespondierend ist in § 39 Abs. 2 Satz 2 die ersatzlose Aufhebung des Wählbarkeitshöchstalters enthalten. Das Ausgeführte gilt nach Artikel 1 Nr. 2 (§ 39a Abs. 1 HGO) auch hinsichtlich der Wählbarkeits-Altersschranken für hauptamtliche Beigeordnete.
- Änderungen des Versorgungsrechts kommunaler Wahlbeamten
In einem komplett neu gefassten § 40 HGO werden unter der Überschrift „Rechtsverhältnisse des Bürgermeisters und des Beigeordneten“ weitreichende Änderungen bei den Regelungen zum Eintritt in den Ruhestand sowie der Versorgung vorgenommen.
So gilt nach § 40 Abs. 2 HGO für den hauptamtlichen Bürgermeister bzw. Beigeordneten für den Eintritt in den Ruhestand keine Altersgrenze mehr, die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes werden als nicht anwendbar erklärt. Hiermit treten die kommunalen hauptamtlichen Wahlbeamten mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht und das 60. Lebensjahr vollendet haben und nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen werden (Abs. 2). Des Weiteren kann ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Beigeordneter auf seinen Antrag mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Ein entsprechender Antrag muss vor Ablauf der Amtszeit gestellt werden und für jeden Monat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird ein Versorgungsabschlag vorgenommen (Abs. 3 der genannten Vorschrift).
Abs. 4 sieht vor, dass der hauptamtliche Bürgermeister bzw. Beigeordnete zu entlassen ist, wenn er nicht in den Ruhestand tritt. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf Altersgeld, wenn die entsprechende Wartezeit nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz erfüllt wurde. Als Novum sieht Abs. 5 – laut Begründung in Anlehnung an die Rechtsverhältnisse der Landtagsabgeordneten – ein Übergangsgeld nach § 19 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz dann vor, wenn der betreffende Wahlbeamte zur Wiederwahl gestanden hat. Die Einzelheiten regeln die weiteren Ziffern des Artikels 1 des Gesetzentwurfes.
Artikel 5 des Gesetzentwurfes regelt Änderungen des Hessischen Beamtengesetzes und sieht insbesondere vor, dass Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Dienstzeit verpflichtet sind, das Amt weiter zu führen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in das selbe Amt berufen werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Übergangsvorschriften
Des Weiteren sind in Artikel 13 des Gesetzentwurfes die Übergangsvorschriften enthalten. So gelten die neuen – ungünstigeren – Regelungen nicht für Direktwahlen, deren Wahltag zum Zeitpunkt des in Krafttretens des Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden sind. Entsprechendes gilt nach Abs. 2 für mittelbare Wahlen von hauptamtlichen Beigeordneten, deren Stellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ausgeschrieben worden sind.
Abs. 3 und 4 regeln für bereits gewählte Wahlbeamte, dass die gegenwärtige Rechtslage fortgilt und zwar auch dann, wenn der Wahltag zum Zeitpunkt des in Krafttretens des Gesetzes lediglich bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist. Bei sich unmittelbar anschließenden Amtszeiten gilt das bisherige Recht ebenfalls fort.
Ferner bestimmt Abs. 5, dass abweichend von § 6 Abs. 6 des Hessischen Beamtengesetzes Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind und deren laufende Amtszeit am 28. Februar 2014 noch nicht beendet war, weiterhin mit dem Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten. Hier kann die Vertretungskörperschaft jedoch in geheimer Abstimmung beschließen, dass ein Wahlbeamter auf Zeit, wenn er noch dienstfähig ist, mit seiner Zustimmung bis zum Ende der laufenden Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Amt bleibt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Vorschriften und die Begründung verwiesen.
Bewertung:
Die Verbandsgremien hatten sich bereits zeitnah nach Veröffentlichung der Koalitionsvereinbarung Anfang des Jahres in einer ersten Beratung mit der angekündigten Veränderung hinsichtlich des Höchst- und Mindestalters von kommunalen Wahlbeamten sowie den möglichen Änderungen bei der Versorgung kommunaler Wahlbeamte befasst.
In einer ersten Einschätzung tendiert die Geschäftsstelle dazu,
- eine Anhebung der Höchstaltersgrenze für Wahlbeamte grundsätzlich zu begrüßen,
und
- die Absenkung des Mindestalters für Wahlbeamte abzulehnen.
Ohne einer Beratung vorweg greifen zu wollen, dürfte davon ausgegangen werden, dass gegen die Verschlechterung der Versorgungssituation bei den kommunalen Wahlbeamten erhebliche Bedenken bestehen. So erscheint die in der Gesetzesbegründung aufgeführte Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung mit der Versorgung der Landtagsabgeordneten fraglich, insbesondere wegen der zugunsten der Abgeordneten bestehenden Rückkehrregelungen in ihre bisherigen Arbeitsverhältnisse sowie die Gelegenheiten, auch parallel zur Mandatswahrnehmung, vor allem in freien Berufen tätig sein zu können.
Bedauerlicherweise wurde der Gesetzentwurf als Fraktionsantrag in den Landtag eingebracht, sodass die für eine ministerielle Anhörung greifenden strengeren Beteiligungsvorschriften, wie insbesondere die zweimonatige Regelanhörungsfrist zu Gunsten der kommunalen Spitzenverbänden nicht unmittelbar greifen. Das Beteiligungsgesetz spricht vielmehr von einer sinngemäßen Anwendung. Vor diesem Hintergrund dürfte leider zu befürchten sein, dass mit einer eher kürzeren Stellungnahmefrist gerechnet werden muss. Es kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch beabsichtigt ist.
Wir bitten deshalb ausdrücklich um eine möglichst zügige Übersendung von Stellungnahmen. Hierfür bedanken wir uns bereits an dieser Stelle ausdrücklich. Es ist vorgesehen, die abschließende Beratung bei der Sitzung des Hauptausschusses am 29. Januar 2015 vorzunehmen und entsprechende vorhergehenden Stellungnahmen, falls erforderlich, unter einen entsprechenden Gremienvorbehalt zu stellen. Um auch vorher sprachfähig zu sein, bitten wir nochmals um möglichst kurzfristige Rückmeldungen, bis möglichst 09.01.2015.
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Christian Schelzke
Geschäftsführender Direktor
