Danach fallen nunmehr Parteiveranstaltungen, die zur Durchführung und Vorbereitung von allgemeinen Wahlen erforderlich sind (z.B. Aufstellung von Wahlvorschlägen nach § 12 KWG) unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV). Der ursprünglich in § 1 Abs. 2 b CoKoBeV enthaltene Klammerzusatz ist nunmehr gestrichen worden. Folglich ist jetzt eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowie der weiteren in § 1 Abs. 2 b lit. a – f aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen für die vorstehend genannten Parteiveranstaltungen nicht mehr erforderlich. Ebenfalls gibt es jetzt keine Beschränkung mehr der Teilnehmerzahl.
Dennoch weisen wir darauf hin, dass der Mindestabstand von 1, 5 Metern eingehalten werden sollte und in Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (z. B. vor dem Hinsetzen auf seinen Platz), andere geeignete Schutzmaßnahmen z. B. eine Mund-Nasen-Bedeckung angewandt werden sollten (vgl. § 1 Abs. 3 CoKoBeV).
Wir bitten um Beachtung
