Des Weiteren zeichnet sich die Änderung des Hessischen Glücksspielgesetzes auch dadurch aus, dass in § 10 Abs. 8 Nr. 2 a eine Änderung mit aufgenommen wurde, die es verbietet, dass Wettvermittlungsstellen in einer Gaststätte, in der auch Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt sind, betrieben werden.
Durch die Erweiterung des § 10 Abs. 8 Nr. 2 a Hessisches Glücksspielgesetz existiert nunmehr eine klare Regelung, dass in Gaststätten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereitgehalten werden, keine Wettannahmestellen eingerichtet werden können.
Aus unserer Beratungspraxis ist uns das Problem bekannt geworden, dass zunehmend in Gaststätten, in denen Geld- und Warenspielgeräte aufgestellt sind, zusätzlich auch Wettterminals und Wettannahmestellen betrieben werden. Da es bisher keine gesetzliche Regelung hinsichtlich eines Trennungsgebotes bezüglich der Aufstellung dieser Geräte gab, kam in der Vergangenheit einige Zivilgerichte (so unter anderem das OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 02.05.2019) zu der Auffassung, dass sowohl Geld- und Warenspielgeräte als auch Wettterminals gemeinsam aufgestellt werden können. Aufgrund des klaren gesetzlichen Trennungsgebotes ist nunmehr in Hessen eine gemeinsame Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten sowie Wettterminals in Gaststätten nicht mehr möglich.
Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Wir bitten um Beachtung.
