Startseite Fachinformationen Fachinformationen Ordnungsrecht Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes zum 01.01.2018

Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes zum 01.01.2018

Durch die grundsätzliche Änderung des § 2 Abs. 3 HSpielhG besteht keine Möglichkeit mehr vom Verbot der Mehrfachkonzessionen bzw. der Abstandsregelung zwischen zwei Spielhallen abzuweichen. Vielmehr ist durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 HSpielhG nunmehr ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie zu Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte.

Des Weiteren sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Die Abstandsregelung zwischen einzelnen Spielhallen im Sinne des § 2 Abs. 2 HSpielhG wird in der Form ergänzt, dass im Einzelfall der Mindestabstand geringfügig unterschritten werden kann, wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu führen, dass der kürzeste Fußweg 300 m überschreitet und keine Sichtachsen zwischen den Spielhallen bestehen.
  • Änderung in § 3 HSpielhG zum Sozialkonzept
  • Änderung des § 4 Abs. 1 S. 2 HSpielhG zur Sperrzeit. Danach muss in der Zeit von 4:00 bis 10:00 Uhr die Spielhalle geschlossen bleiben. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängern.
  • 5 Abs. 3 HSpielhG wird in der Form geändert, dass Geldautomaten nicht nur in Spielhallen, sondern auch „im unmittelbaren Außenbereich“ nicht aufgestellt werden dürfen.
  • Änderungen in § 6 HSpielhG zur Spielersperre
  • Neufassung des § 11 HSpielhG zum Sperrsystem
  • Anpassung der Regelung in § 12 HSpielhG zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen
  • Aufhebung des § 13 Abs. 2 HSpielhG, da Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht mehr möglich sind.
  • Änderungen in Bezug auf die Härtefallregelung in § 15 HSpielhG
  • Das Gesetz ist gem. § 16 S. 2 SpielhG befristet bis zum 31.12.2022.

Entgegen den ersten Ankündigungen im Gesetzgebungsverfahren bleibt es dabei, dass die Spielhallenerlaubnis maximal 15 Jahre zu befristen ist. Insofern wird § 9 Abs. 3 S. 1 HSpielhG nicht geändert. Die entsprechende Berichtigung wird in der nächsten Ausgabe des GVBl. veröffentlicht.

Wir bitten um Beachtung.

Dezernat 2 – Sie/Hg

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