Startseite Allgemein Abgabenrecht

Abgabenrecht

Abgabenrecht

Überarbeitung der Satzungsmuster

Wasserversorgungssatzung, Entwässerungssatzung, Straßenbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge und Erschließungsbeitragssatzung

 

Straßenbeitragsrecht

Zum unterschiedlichen Anteil für kommunale Teileinrichtung bei einmaligen Straßenbeiträgen sowie zur Bindungswirkung von bestandskräftigen Vorausleistungsbescheiden für die endgültige Abrechnung.

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10 a) KAG Rheinland-Pfalz sind verfassungsrechtlich zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in seinem seit langem erwarteten Beschluss, 1 BVR 668/10, vom 26.06.2014, entschieden, dass die wiederkehrenden Ausbaubeiträge in Rheinland-Pfalz gemäß § 10 a) KAG RP verfassungsrechtlich zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt im Kern seines Beschlusses dar, dass neben der ver-fassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbau-beiträgen es sich bei den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen nicht um eine Steuer oder eine steuergleiche Abgabe handelt. Vielmehr handelt es sich bei den wiederkehrenden Beiträgen um vorteilsbezogene Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen. Somit sind die wiederkehrenden Beiträge verfassungsrechtlich unter den gewöhnlichen Beitragsbegriff zu subsumieren und keine Steuerdeckung der Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung. Für die rheinland-pfälzische Möglichkeit der Bildung eines Abrechnungsgebietes über das gesamte Gemeindegebiet hat das Bundesverfassungsgericht folgendes ausgeführt: „Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.“ Für den hessischen Rechtsraum hat der hessische Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 11 a) Abs. 2 Nr. 2 b) versucht, diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, in dem dort auch sämtliche Verkehrsanlagen …

Lesen Sie mehr

Kommunales Abgabenrecht

Auszug aus dem Tätigkeitsbericht des HSGB 2011 bis 2013 Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 21.11.2012 (GVBl. S. 436) ist das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) mit Wirkung zum 01.01.2013 grundlegend überarbeitet worden. Nachdem bereits im Jahr 2011 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Einvernehmen über die grundlegende Änderung des Kommunalen Abgabengesetzes erzielt werden konnte und auch die vom Hessischen Städte- und Gemeindebund im Juli 2010 vorgeschlagene Erweiterung zur Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge ebenfalls mit aufgenommen werden sollte, konnte das Gesetzgebungsverfahren entgegen der ursprünglichen Absicht nicht im Laufe des Jahres 2011 abgeschlossen werden. Zunächst hatte die Fraktion der SPD ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) und zur Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge in Hessen (Drs. 18/4389) in den Landtag eingebracht. Die Geschäftsstelle hat die Aufnahme der wiederkehrenden Straßenbeiträge im Gesetzentwurf begrüßt und sich im Hinblick darauf, dass der Gesetzentwurf ausschließlich die Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge in das Gesetzgebungsverfahren einbrachte, aber alle sonstigen Regelungen des HessKAG unverändert ließ, dafür ausgesprochen, eine über alle Parteigrenzen hinausgehende Einigung zur grundlegenden Neuregelung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes mit der Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge zu finden. Während dessen …

Lesen Sie mehr

Nach oben scrollen